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   BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50   

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https://dejure.org/1951,361
BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50 (https://dejure.org/1951,361)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1951 - 4 StR 113/50 (https://dejure.org/1951,361)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1951 - 4 StR 113/50 (https://dejure.org/1951,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung - Verletzung des Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme - "Hartnäckiges Leugnen" als Strafschärfungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 103
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.1951 - 2 StR 109/50
    Auszug aus BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50
    Die Allgemeine Anweisung an Richter Nr. 1 ist nach ihrer Aufhebung nicht mehr geltendes Recht; ihre Anwendbarkeit auf frühere Fälle hängt nicht vom Zeitpunkt der Tat, sondern von dem des Urteils ab (BGH 2 StR 109/50 vom 16. Februar 1951, wird amtlich veröffentlicht).
  • RG, 26.06.1925 - I 142/25

    1. Kann ein im Berufungsverfahren nicht erörterter Mangel des erstinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50
    Es galt zwar auch vorher schon (RGSt 59, 299, 302), kam aber in der früheren Fassung des § 251, die nur auf den § 223 StPO verwies, nicht deutlich zum Ausdruck.
  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    und N. sei nicht ausdrücklich festgestellt worden, daß die Voraussetzungen der Verlesung noch bestünden (§ 251 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 1, 103).
  • BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52

    Nylonstrümpfe aus dem Saarland - § 346 StGB aF (§§ 258a, 258 Abs. 5 StGB nF),

    Infolge der Aufhebung einer Einzelstrafe wegen Amtsunterschlagung (oben Abschn. 3) muss die Strafkammer auch eine neue Gesamtstrafe festsetzen Dabei wird sie, soweit das leugnen als Strafzumessungsgrund überhaupt in Betracht kommt, das in den Entscheidungen BGHSt 1, 103 und 105 ausgeführte zu beachten haben.
  • BGH, 08.01.1954 - 2 StR 572/53

    Rechtsmittel

    Für die neuerliche Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass das Leugnen und die dadurch verschuldete Verlängerung der Haftfortdauer die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nur begründet, wenn der Richter hieraus die Überzeugung gewonnen hat, der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe sei wegen der gezeigten Uneinsichtigkeit des Angeklagten auch nicht schon teilweise erfüllt (BGHSt 1, 103, 105, 107).

    Die Begründung, die Untersuchungshaft könne nicht angerechnet werden, weil er sie durch sein Leugnen in die Länge gezogen habe, lässt aber die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer das Leugnen um seiner selbst willen verwertet hat, nicht aber deshalb, weil sie hieraus in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat entnommen hat (BGHSt 1, 103, 105, 107).

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